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Vollstreckungsmaßnahme; Beantragung der Aufhebung, Untersagung oder einstweiligen Einstellung

Gültigkeitsgebiet: Bayern

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Kurzinfo

Auf Antrag des Schuldners kann eine Vollstreckungsmaßnahme ganz oder teilweise aufgehoben, untersagt oder einstweilen eingestellt werden.

Beschreibung

Die Regelungen über die Unpfändbarkeit von Vermögensgegenständen und den Vollstreckungsschutz schränken die Zwangsvollstreckung ein, um den Schuldner vor dem Verlust seines Lebensunterhalts zu bewahren. So sind Gegenstände unpfändbar oder nur beschränkt pfändbar, die für eine bescheidene Lebens- und Haushaltsführung, für die Aufrechterhaltung der persönlichen Erwerbstätigkeit oder aus gesundheitlichen Gründen erforderlich sind. Außerdem bestehen bestimmte Pfändungsgrenzen, um den Mindestlebensunterhalt des Schuldners und seiner Familie zu gewährleisten. Dies betrifft insbesondere das Arbeitseinkommen, Ansprüche auf Sozialleistungen und Lastenausgleichsansprüche.

Ferner kann auf Antrag des Schuldners eine Vollstreckungsmaßnahme nach § 765a ZPO ganz oder teilweise aufgehoben, untersagt oder einstweilen eingestellt werden, wenn sie unter voller Würdigung des Schutzbedürfnisses des Gläubigers wegen ganz besonderer Umstände eine Härte bedeutet, die mit den guten Sitten nicht vereinbar ist. Zuständig ist insofern das Vollstreckungsgericht.

Rechtsgrundlage(n)

Fachliche Freigabe

Bayerisches Staatsministerium der Justiz

Stichwörter

  • Gerichtsvollzieher
  • Vollstreckung
  • Schulden

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