Anliegen A-Z

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Wichtige Informationen zu verschiedenen Themen

Hier informieren wir Sie über die verschiedenen Anliegen von A-Z.

Gerne sind wir aber auch persönlich für Ihre Fragen da.

Ausweispflicht

Ausweispflicht innerhalb Deutschlands

Deutsche Staatsangehörige, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und der allgemeinen Meldepflicht unterliegen, sind ausweispflichtig und müssen stets einen gültigen Personalausweis oder Reisepass besitzen. Verstöße gegen die Ausweispflicht sind eine Ordnungswidrigkeit und können mit einer Geldbuße geahndet werden.

Passpflicht bei Reisen ins Ausland

Bei Überschreiten der Staatsgrenze besteht grundsätzlich Passpflicht. Ob Sie einen Reisepass benötigen oder ob ein Personalausweis ausreichend ist, erfahren Sie beim Auswärtigen Amt.

Reisepass

Der elektronische Reisepass enthält einen kontaktlosen Chip, in dem die Daten, das Lichtbild sowie die Fingerabdrücke gespeichert werden.

 

Antragstellung:

Der Reisepass wird durch die Bundesdruckerei Berlin hergestellt. Die Bearbeitungszeit ist ca. 3-4 Wochen.

Für die Antragsstellung werden folgende Unterlagen benötigt:

  • alter Personalausweis, Reisepass, Kinderreisepass, vorläufiger Personalausweis
  • persönliches Erscheinen für die Antragsstellung (auch bei Kindern)

Das biometrische Lichtbild kann im Rathaus gefertigt werden zum Preis von 6 Euro oder von einem zertifizierten Händler oder Fotografen.

Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres ist die Zustimmung beider Erziehungsberechtigten notwendig. Sollte nur ein Erziehungsberechtigter bei Antragsstellung anwesend sein, muss das Formular „Zustimmungserkärung“ abgegeben werden bzw. ist die Sorgerechtserklärung des Jugendamtes vorzulegen.

 

Gültigkeit:

Die Gültigkeitsdauer beträgt bei Antragstellern

  • vor dem 24. Lebensjahr – 6 Jahre
  • ab dem 24. Lebensjahr – 10 Jahre

Eine Verlängerung ist nicht möglich.

 

Gebühren:

  • Antragsteller vor dem 24. Lebensjahr 37,50 Euro
  • Antragsteller ab dem 24. Lebensjahr 70,00 Euro
  • Express Antragsteller vor dem 24. Lebensjahr 102,00 Euro
  • Express Antragsteller ab dem 24. Lebensjahr 69,50 Euro

 

Abholung:

Die Ausgabe des Reisepasses erfolgt grundsätzlich nur an den Ausweisinhaber. Jedoch kann unter Vorlage einer Vollmacht der Pass an den Bevollmächtigten ausgehändigt werden.

Bitte das alte Ausweisdokument zur Entwertung vorlegen.

 

Express:

Im Express-Verfahren dauert die Lieferung des Reisepasses ca. 4 Werktage

 

Personalausweis

Der Personalausweis im Scheckkartenformat enthält einen kontaktlosen Chip, in dem die Daten, das Lichtbild sowie Fingerabdrücke gespeichert werden. Des Weiteren kann er als Ausweisdokument im Internet verwendet werden.

Antragstellung:

Der Personalausweis wird durch die Bundesdruckerei Berlin hergestellt. Die Bearbeitungszeit ist ca. 2 bis 3 Wochen.

Für die Antragsstellung werden folgende Unterlagen benötigt:

  • alter Personalausweis, Reisepass, vorläufiger Personalausweis
  • persönliches Erscheinen für die Antragsstellung (auch bei Babys und Kindern)

Bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres ist die Zustimmung beider Erziehungsberechtigten notwendig. Sollte nur ein Erziehungsberechtigter bei Antragsstellung anwesend sein, muss das Formular „Zustimmungserkärung“ abgegeben werden bzw. ist die Sorgerechtserklärung des Jugendamtes vorzulegen.

Das biometrische Lichtbild kann im Rathaus gefertigt werden zum Preis von 6 Euro oder von einem zertifizierten Händler oder Fotografen.

Gültigkeit:

Die Gültigkeitsdauer beträgt bei Antragsstellern

  • vor dem 24. Lebensjahr – 6 Jahre
  • ab dem 24. Lebensjahr – 10 Jahre

Eine Verlängerung ist nicht möglich.

 

Gebühren:

  • Antragsteller vor dem 24. Lebensjahr 22,80 Euro
  • Antragssteller ab dem 24. Lebensjahr 37,00 Euro

 

Abholung:

Die Ausgabe des Personalausweises erfolgt grundsätzlich nur an den Ausweisinhaber. Jedoch kann unter Vorlage einer Vollmacht der Ausweis an den Bevollmächtigten ausgehändigt werden.

Bitte das alte Ausweisdokument zur Entwertung vorlegen.

 

Vorläufiger Personalausweis:

In dringenden fällen kann ein vorläufiger Personalausweis ausgestellt werden. Dieser ist 3 Monate gültig.

Gebühren: 10 Euro

 

Online-Ausweisfunktion:

Für die Nutzung der Online-Ausweisfunktion benötigen Sie ein geeignetes Kartenlesegerät oder eine Software, die sog. AusweisApp.

Des Weiteren erhalten Sie bei der Antragsstellung des Personalausweises einen Brief mit PIN und PUK. Das Sperrkennwort wird Ihnen bei der Abholung des Dokuments ausgehändigt.

Informationen hierzu erhalten sie unter www.ausweisapp.bund.de

 

PIN-Rücksetz- und Aktivierungsdienst:

Wer den Online-Ausweis nutzten möchte, ihn aber erst noch aktivieren muss, kann das online auf der Internetseite www.pin-ruecksetzbrief-bestellen.de erledigen. Der Code für die Aktivierung und die neue PIN für den Online-Ausweis kommen per Post nach Hause. Servicetipp: Besonders einfach und schnell nutzen Sie den Online-Dienst mit Ihrem Smartphone.

Verlust oder Diebstahl eines Ausweisdokumentes

Haben Sie Ihren Personalausweis, Reisepass, vorläufen Personalausweis oder Kinderreisepass verloren?

Dann bitten wir Sie, dies unverzüglich im Passamt im Rathaus zu melden.

Auch wenn Sie den Verlust bereits bei der Polizei gemeldet haben, bitten wir trotzdem dies auch im Rathaus zu melden.

Sollten Sie aufgrund des Verlustes oder Diebstahl kein Ausweisdokument mehr besitzen, so müssen Sie umgehend einen neuen Ausweis oder Paß beantragen.

 

Personalausweises mit Online-Ausweisfunktion müssen zur Vermeidung von Missbrauch sofort gesperrt werden.

Die Sperrung ist möglich unter der Sperrnotruf Nummer 116 116. Hierzu wird Ihr Sperrkennwort benötigt.

Sie können die Sperrung jedoch persönlich im Paßamt im Rathaus beantragen.

Es werden keine Kosten für die Verlustanzeige sowie für die Sperrung erhoben.

Wiederaufgefundenes Ausweisdokument

Sollten Sie Ihr verlorenes Ausweisdokument wiederfinden, so müssen Sie dies unverzüglich im Passamt im Rathaus melden.

Bürgerbüro (Passamt, Gewerbe, Friedhof, Tourismus)

Anzeigepflicht für Veranstaltungen nach § 19 LStVG

Wer eine öffentliche Vergnügung (Veranstaltung) veranstalten will, hat das der Gemeinde Waidhaus unter Angabe der Art, des Ortes, der Zeit der Veranstaltung sowie der Zahl der zuzulassenden Gäste spätestens 1 Woche vor Beginn der Veranstaltung schriftlich kostenlos anzuzeigen zu den allgemeinen Öffnungszeiten im Rathaus.

 

Definition:

Vergnügung ist eine Veranstaltung, die dazu bestimmt und geeignet ist, die Besucher zu unterhalten, zu belustigen, zu zerstreuen oder zu entspannen.

Keine Vergnügungen sind Veranstaltungen, die vorwiegend der künstlerischen oder kulturellen Erbauung, der Unterweisung, Belehrung oder religiösen Zwecken dienen.

Öffentlich ist die Vergnügung, wenn die Teilnahme nicht auf einen bestimmten Personenkreis oder auf besonders eingeladene Gäste beschränkt ist, sondern die Allgemeinheit Zutritt hat.

Nichtöffentlich sind demgegenüber geschlossene Veranstaltungen, bei denen nur geladene oder sonst nach individuellen Merkmalen bestimmte Personen Zutritt haben, z.B. Vereinsmitglieder.

 

Wann ist eine Veranstaltung erlaubnispflichtig?

  • Die erforderliche Anzeige bei der Gemeinde nicht fristgemäß (spätestens 1 Woche vorher) angezeigt wird
  • Es handelt sich um eine motorsportliche Veranstaltung (Zuständigkeit liegt bei der Kreisverwaltungsbehörde)
  • Es sollen zu einer Veranstaltung, die nicht in dafür bestimmten Räumen stattfindet, mehr als 1000 Besucher gleichzeitig zugelassen werden.

Die Anzeige ist kostenlos! Die Erlaubnis ist kostenpflichtig!

Verkehrsanordnung

Bei Veranstaltungen die auf öffentlichem Verkehrsgrund (z.B. bei Festzügen) stattfinden, ist eine Genehmigung der Straßenverkehrsbehörde einzuholen. Dies gilt auch für notwendige Halte- und Parkverbote und die Ausschilderung von Parkplätzen, Sperrungen und Umleitungen.

Ihr Ansprechpartner im Rathaus ist: Alfred Blöderl, Tel. 09652/8220-22

Wer benötigt eine Gestattung nach § 12 GastG?

Eine Gestattung nach § 12 Abs. 1 GastG wird benötigt, wenn im Rahmen einer Veranstaltung (Vereinsfest, Bürgerfest) vorübergehend alkoholische Getränke ausgeschenkt werden.

Besteht bereits eine Gaststättenkonzession gem. § 2 GastG für die geplante Ausschankfläche, ist keine Gestattung notwendig. Wer „nur“ alkoholfreie Getränke oder Essen ausgeben möchte, benötigt diese ebenfalls nicht.

Kosten: 30,00 Euro

Bis wann ist die Gestattung zu beantragen?

Die Gestattung muß rechtzeitig beantragt werden, damit diese durch die verschiedenen Stellen noch geprüft und bearbeitet werden kann. Daher bitten wir, den Antrag mind. 4 Wochen vor Veranstaltungsbeginn bei der Gemeindeverwaltung zu stellen.

Bei später beantragten Gestattungen kann nicht sicher davon ausgegangen werden, dass die Bearbeitung noch rechtzeitig erfolgen kann.

Keine Gestattung - Und nun?

Sollten Sie keine Gestattung nach § 12 GastG vorliegen haben, dürfen Sie bei Ihrer Veranstaltung keinen Alkohol ausschenken. Findet dennoch Alkoholausschank statt, begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit, welche mit einer Geldbuße belegt werden kann.

Plakatierungsverordnung

Der Markt Waidhaus hat das Plakatieren in einer Plakatierungsverordnung geregelt. 

Veranstaltungen und offene Feuerstellen!

Private Veranstaltungen:

offenes Feuer und Licht (z.B. Lagerfeuer, Grillfeuer, Fackeln), die ausschließlich auf Privatgelände angewendet werden, bedürfen keiner Genehmigung durch den Markt Waidhaus. Sie sind deshalb auch nicht anzeigepflichtig.

Öffentliche Veranstaltungen:

Öffentliche Veranstaltungen mit offenen Feuerstellen oder Feuershows bedürfen generell einer Anzeige und Genehmigung des Marktes Waidhaus.

Bürgerbüro (Passamt, Gewerbe, Friedhof, Tourismus)

Wer benötigt eine Gewerbeanmeldung?

Ein Gewerbe ist jede nicht sozial unwertige, auf Gewinnerzielung gerichtete und auf Dauer angelegte selbstständige Tätigkeit.

Ausgenommen sind:

  • Urproduktion (z.B. Landwirtschaft, Fischerei)
  • freie Berufe (freie wissenschaftliche, künstlerische und schriftstellerische Tätigkeit höherer Art sowie persönliche Dienstleistungen, die eine höhere Bildung erfordern wie z.B. Ärzte, Rechtsanwälte, Künstler, Schriftsteller, Journalisten, usw.)
  •  nur Verwaltung und Nutung eigenes Vermögens

 

Erlaubnispflichtiges Gewerbe:

Bei erlaubnispflichtigen Gewerbe ist neben der Gewerbeanmeldung außerdem eine Gewerbeerlaubnis bzw. eine Eintragung in die Handwerksrolle erforderlich.

  • Gastwirte
  • Bauträger
  • Versicherungs- und Immobilienmakler
  • Betreiber von Spielhallen
  • Zulassungspflichtige Handwerksberufe (siehe Handwerksordnung)
  • Personen- und Güterbeförderung
  • Arbeitnehmerüberlassung,
  • Waffenhandel
  • etc.

Welche Rechtsgrundlagen liegen vor?

§ 14 Gewerbeordnung

§ 15 Abs. 1 Gewerbeordnung

§ 38 Gewerbeordnung (Überwachungsbedürftige Gewerbe

§ 55 c Gewerbeordnung (Anzeigepflicht)

Wer muß melden?

Bei Einzelunternehmen – der Gewerbetreibende bzw. Inhaber

Bei Personengesellschaften (GbR, KG, OHG) – der geschäftsführungsberechtigte Gesellschafter muss einzeln die Anmeldung durchführen

Bei juristischen Personen (GmbH, AG) – der für die Rechtsgeschäfte bestellte Geschäftsführer der Gesellschaft

Welche Unterlagen werden benötigt?

Bitte bringen Sie zur Anmeldung Ihres Gewerbes folgende Unterlagen mit:

  • Personalausweis oder Reisepass
  • Bei Personengesellschaften (OHG, KG) den Handelsregisterauszug A
  • Bei Personengesellschaften (GbR) den Gesellschaftervertrag
  • Bei juristischen Personen (GmbH, UG, AG) den Handelsregisterauszug B
  • bei ausländischen Gewerbetreibenden (nicht EU) die erforderliche Aufenthaltsgenehmigung
  • vollständig ausgefülltes Formular zur Gewerbeanmeldung 

 

Je nach Gewerbeart kann zusätzlich ein aktuelles Führungszeugnis und/oder Gewerberegisterauszug benötigt werden. Hierfür werden nochmals Gebühren fällig.

Was kostet die Gewerbeanmeldung?

Bei der Gewerbeanmeldung wird eine Gebühr in Höhe von 25,00 Euro fällig.

(Bei einer GbR 25,00 Euro/Person, da für jeden Gesellschafter eine Anmeldung erfolgt)

Die Gebühren sind bei der Anmeldung in bar zu entrichten.

Bürgerbüro (Passamt, Gewerbe, Friedhof, Tourismus)

Wann muss man ein Gewerbe ummelden?

Eine Gewerbeummeldung ist immer dann erforderlich wenn

  • der Betriebssitz innerhalb der Gemeinde verlegt wird
  • die Tätigkeit sich ändert oder erweitert wird
  • der Name des Betriebes sich ändert
  • der Name durch Eheschließung sich ändert

Was kostet die Gewerbeummeldung?

Bei der Gewerbeummeldung wird eine Gebühr in Höhe von 25,00 Euro fällig.

Die Gebühr ist bei Ummeldung in bar zu entrichten.

Wer muss die Gewerbeummeldung tätigen?

Die Gewerbeummeldung muss der Betriebsinhaber oder eine bevollmächtigte Person vornehmen.

 

Welche Unterlagen werden benötigt?

Es werden folgende Unterlagen benötigt:

  • Personalausweis oder Reisepass
  • evtl. Vollmacht
  • evtl. Handelsregisterauszug

Was ist eine Gewerbeabmeldung?

Eine Gewerbeabmeldung ist immer dann erforderlich, wenn das Gewerbe nicht mehr ausgeübt wird.

Aber auch wenn der Betriebssitz in eine andere Gemeinde verlegt wird, ist eine Gewerbeabmeldung erforderlich.

Was kostet die Gewerbeabmeldung?

Bei der Gewerbeabmeldung werden Gebühren in Höhe von 25,00 Euro fällig.

Die Gebühr ist bei Abmeldung in bar zu entrichten.

Wer muss die Gewerbeabmeldung tätigen?

Die Gewerbeabmeldung muss der Betriebsinhaber vornehmen.

Welche Unterlagen werden benötigt?

Zur Gewerbeabmeldung werden folgende Unterlagen benötigt:

  • Ausweis oder Reisepass
  • Abmeldung aus dem Handelsregister

Welche Formen der Gewerbeauskunft gibt es?

Das Gewerberegister enthält die Daten aller gewerblichen Betriebe des Marktes Waihdaus.

Öffentliche und nicht öffentliche Stellen können Auskünfte aus dem Gewerberegister erhalten.

Einfache Gewerberegisterauskunft:

Die einfache Gewerberegisterauskunft umfasst den Namen des Betriebes, die ausgeübte Tätigkeit sowie die Betriebsadresse.

Erweiterte Gewerberegisterauskunft:

Die erweiterte Gewerbeauskunft wird nur erteilt, wenn ein rechtliches Interesse besteht. Dieses berechtigte rechtliche Interesse muss glaubhaft gemacht werden und kein Grund zur Annahme besteht, dass das schutzwürdige Interesse des Gewerbetreibenden überwiegt, z.B. durch Vorlage der Rechtsansprüche.

Was kostet die Gewerbeauskunft?

Die Gebühren in Höhe von 15,00 Euro (für jede weitere Auskunft 7,50 Euro) werden nach dem derzeit gültigen Kommunalen Kostenverzeichnisses erhoben. (Art. 6 Abs. 1 Satz 1 KG i.V.m. Tarif-Nr. 5.III.5/1.1 und 1.2 KVz).

Welche Rechtsgrundlage liegt vor?

§ 14 Abs. 5 Satz 2 und Abs. 7 GewO

Öffnungszeiten

Zu den folgenden Zeiten hat unsere Verwaltung geöffnet: 

Montag

08:00 - 12:00 Uhr
und 13:00 - 15:00 Uhr

Dienstag

08:00 - 12:00 Uhr
und 13:00 - 15:00 Uhr

Mittwoch

08:00 - 12:00 Uhr
und 13:00 - 15:00 Uhr

Donnerstag

08:00 - 12:00 Uhr
und 13:00 - 17:30 Uhr

Freitag

08:00 - 12:00 Uhr

Sie haben Fragen oder Anregungen?

Dann kontaktieren Sie uns einfach jederzeit unter folgenden Kontaktmöglichkeiten: 

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